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Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Wer über Grundbesitz verfügt, ist verpflichtet, an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zu bezahlen. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal mit dem Erwerb des Grundstücks fällig ist, wird die Grundsteuer jährlich erhoben.

Für Zwecke der Grundsteuer ermittelt das Finanzamt in einem gesonderten Verfahren für jedes Grundstück einen sogenannten Einheitswert (für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz einen Ersatzwirtschaftswert) und darauf aufbauend den Grundsteuermessbetrag. Grundlage dafür sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes. Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an diese Grundlagenwerte gebunden.

Die Grundsteuer – als kommunale Steuer – wird von der Gemeinde für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz selbst festgesetzt und erhoben. Das sogenannte "Heberecht" einer Gemeinde für diesen Grundbesitz ist im Grundsteuergesetz geregelt.

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer wird für den Wert des Grundbesitzes erhoben. Die Bewertung und Zurechung von Grundstücken, als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer, erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Grimma und ist bindend für die Veranlagung zur Grundsteuer. Sofern vom Finanzamt kein Einheitswert festgestellt wurde, erfolgt die Erhebung der Grundsteuer nach der Ersatz-bemessungsgrundlage durch die Stadt.

Die Grundsteuer wird unterteilt in zwei Arten: 

Grundsteuer A  ⇒    land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundsteuer B  ⇒    bebauter und unbebauter Grundbesitz (z. B.                                      Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück,                                     Geschäftsgrundstück und gemischt genutztes Grundstück)

Hebesatz:  Über die Erhebung der Grundsteuer entscheidet die Stadt mit der Festsetzung des Hebesatzes, welcher durch den Stadtrat im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung beschlossen wird. 

Berechnung der Grundsteuer

  1. Ermittlung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt per Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid
  2. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Wurzen = zu entrichtende Grundsteuer per Abgaben- bzw. Abgabenänderungsbescheid

Öffentliche Bekanntmachung

Nach § 27 Abs. 3 GrStG darf die Gemeinde die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zahlen müssen, durch öffentliche Bekannt-machung festsetzen. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Grundsteuer als festgesetzt.

Fälligkeit der Grundsteuer nach § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu zahlen. Jahresbeträge bis 30,00 EUR sind je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. fällig. Für Beträge unter 15,00 EUR ist die Fälligkeit auf den 15.8. festgelegt.  Abweichend von diesen Fälligkeiten können Sie die jährliche Grundsteuer als Gesamtbetrag zum 01. Juli entrichten. Der Antrag ist schriftlich bis zum 30. September des Kalenderjahres an das Steueramt zu stellen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.

Um kostenpflichtige Mahnungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am Abbuchungsverfahren.

Zur Erteilung eines SEPA – Lastschriftmandats können Sie das Formular zur Einzugsermächtigung nutzen.

Eigentumswechsel Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und ist nicht in jedem Fall im Grundbuch eingetragen. Der Käufer eines Grundstückes, welcher dann als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, kann per Haftungs- bzw. Duldungsbescheid zur Zahlung der rückständigen Grundsteuerforderung herangezogen werden. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor Abschluss eines Kaufvertrages einen Nachweis von dem Verkäufer vorlegen zu lassen, dass zu dem Objekt keine Zahlungsrückstände aus öffentlichen Lasten vorhanden sind.

Wird ein Grundstück im Laufe des Jahres veräußert, bleibt der Veräußerer des Grundstückes nach §§ 9 und 27 des Grundsteuergesetzes noch für das laufende Jahr Steuerschuldner. Der § 9 Abs. 1 GrStG enthält das für die Grundsteuer geltende Stichtagsprinzip, wonach die Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt wird und sich Änderungen während des Kalenderjahres erst für die Grundsteuer des nächsten Jahres auswirken.  Nach § 27 Abs. 1 GrStG überträgt sich dieses Stichtagsprinzip auch auf die Festsetzung der Steuerschuldner. Die Grundsteuer wird grundsätzlich gegen denjenigen festgesetzt, der am 01.01. des Kalenderjahres Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit ist. Dieser schuldet die Grundsteuer für das ganze Jahr, auch wenn er die wirtschaftliche Einheit im Laufe des Jahres verkauft hat. Die Steuerschuldnerschaft geht nicht gleichzeitig mit dem vertraglich festgelegten Eigentumswechsel auf den Erwerber über. 

Aus diesem Grund ist die Steuerzahlung im Jahr des Eigentumsüberganges zwischen Veräußerer und Käufer zu klären. Das Schuldverhältnis zwischen Veräußerer und Käufer hat privatrechtlichen Charakter und berührt nicht das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis zur Stadt Wurzen.

Für die Änderung des Steuerschuldners ist das Finanzamt Grimma, Bewertungsstelle, Lausicker 2 in 04668 Grimma zuständig.

Ersatzbemessung Die Grundsteuer wird nach der Ersatzbemessungsgrundlage (EB) gemäß § 42 GrStG erhoben, wenn für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser kein für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen ist. Ersatzbemessungsgrundlage bedeutet, dass sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche bemisst. Hierfür muss durch den Steuerschuldner eine Steuererklärung gemäß § 44 Abs. 1 GrStG (Selbstberechnung) im Sachgebiet Steuern abgegeben werden, in der er die Grundsteuer nach § 42 GrStG selbst berechnet. Veränderungen in der Wohn- und Nutzfläche sowie im Ausstattungsgrad sind ebenfalls anzuzeigen.

Grundsteuererlass

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Grundsteuer erlassen werden. Dies ist der Fall, wenn die Erhaltung des Gebäudes zum Beispiel wegen Denkmalschutz im öffentlichen Interesse liegt oder der Ertrag wegen außergewöhnlicher Ereignisse (zum Beispiel Leerstand wegen Brand) wesentlich gemindert ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Stadt Wurzen auf Antrag nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, für das der Erlass begehrt wird. Der Antrag muss bis spätestens 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Fachbereich Kämmerei u. komm. Vermögen, Steuern

Zuständige Stelle

Fachbereich Kämmerei u. komm. Vermögen, Steuern

Rechtsgrundlage

Grundlage für die Erhebung einer Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung.

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