Inhaltsbereich

Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Inhabers sind.

  • Gewerbesteuer

Der Unterschied zu den Personensteuern (zum Beispiel Einkommensteuer und Körperschaftsteuer): Mit der Gewerbesteuer wird nicht die Leistungsfähigkeit einer Person bewertet, sondern eine Sache – der Gewerbebetrieb.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Nicht darunter fallen Tätigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe
  • andere selbstständige Tätigkeit

Kapitalgesellschaften gelten stets und in vollem Umfang als gewerblich tätig.

Bemessung nach dem Gewerbeertrag

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus dem Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird – vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge. Damit sollen beispielsweise Doppelbelastungen mit Gewerbe- und Grundsteuer vermieden werden.

Freibetrag

Natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag (EUR 24.500) bei der Berechnung des Gewerbeertrags gewährt.

Höhe hängt vom Standort ab

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Bei der Steuerberechnung wird der Gewerbeertrag mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Zum so ermittelten Steuermessbetrag erheben die Gemeinden individuelle Aufschläge (zum Beispiel 400 Prozent).

Mit diesen "Hebesätzen" können die Gemeinden einerseits ihre Einnahmen steuern und andererseits – durch niedrige Aufschläge – auch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben gezielt fördern.

Die Gewerbesteuer kann also sowohl Auswirkungen auf die Wahl der Rechtsform als auch auf die des Standortes haben.

Gewerbesteuererklärung – Formulare

Die Formulare für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt und in elektronischer Form im Downloadcenter der Bundesfinanzverwaltung:

Verfahrensablauf

Informationen zur Gewerbesteuer

Allgemeines

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes von den Gemeinden auf der Rechtsgrundlage des Gewerbesteuergesetzes, der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung und den Gewerbesteuer-richtlinien erhoben wird. Persönlich Verhältnisse bleiben hiervon unberücksichtigt.

Anmeldung eines Gewerbes

Informationen zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung erhalten Sie im Gewerbeamt

Der Betriebsinhaber (Steuerpflichtige) ist verpflichtet beim zuständigen Finanzamt eine Gewerbe-steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt berechnet anhand des Gewerbeertrages einen Gewerbesteuermessbetrag, der an die hebeberechtigte Stadt übermittelt wird. Die Gewerbesteuer wird von der Stadt Wurzen berechnet, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert.

Zerlegung

Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten (z.B. Filialen) in verschiedenen Städten und Gemeinden, so wird der Gewerbesteuermessbetrag auf diese aufgeteilt (zerlegt).

Gewerbesteuerhebesatz

Der örtliche Hebesatz ist durch die Haushaltssatzung bestimmt, die durch den Stadtrat der Stadt Wurzen jährlich beschlossen wird. Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Wurzen beträgt 2015

  • 400 %

Gewerbesteuervorauszahlungen

Gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung ist zu überprüfen, ob Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu entrichten sind. Diese Prüfung sollte auf Antrag durch das Finanzamt Grimma erfolgen.

Die Zahlungen zur Gewerbesteuer werden durch einen Steuerbescheid der Stadt Wurzen ange-fordert. Da die endgültige Festsetzung, der für das Kalenderjahr zu zahlenden Gewerbesteuer wegen der Abhängigkeit der Steuerbemessungsgrundlagen vom einkommensteuerpflichtigen Gewinn, erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres stattfindet, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet Zahlungen für Vorauszahlungszwecke zu leisten.

Fälligkeit der Gewerbesteuer

Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer in Höhe von je einem Viertel der Steuer zu entrichten, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.  

Der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid hat Dauerwirkung, dass heißt die Festsetzung der Vorauszahlungen, insbesondere für kommende Jahre, gilt bis zur Bekanntgabe einer geänderten Festsetzung / eines geänderten Gewerbesteuerbescheides.

Änderung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Sobald zu erkennen ist, dass sich für das laufende Jahr voraussichtlich ein höherer Gewinn ergibt, wird in Ihrem eigenen Interesse empfohlen, die Vorauszahlung entsprechend anzupassen, um Nachzahlungen in den Folgejahren zu vermeiden.

Die Anträge auf Änderung der Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Kapitalertragssteuer sind beim Finanzamt schriftlich zu stellen. Dabei ist es ratsam, mit gleichem Schreiben einen Antrag auf Erlass bzw. Änderung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke zu beantragen.

Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen daraufhin den einheitlichen Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird.

An diesen Grundlagenbescheid ist die Stadt Wurzen bei der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden.

Anpassungen von Vorauszahlungen, die auf Grund eines vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides für Vorauszahlungszwecke festgesetzt wurden, können durch die Stadt Wurzen erst nach Erlass eines geänderten Bescheides des Finanzamtes erfolgen.

Mit der Gewerbesteuerfestsetzung für ein bestimmtes Jahr werden die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet. Eventuelle Unter- oder Überzahlungen können zur Festsetzung von Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen führen.  

Vollverzinsung

Wird eine Gewerbesteuerveranlagung später als 15 Monate nach Ende des Erhebungszeitraumes durchgeführt - gleichgültig aus welchem Grund - wird der Unterschiedsbetrag verzinst. Die Festsetzung der Zinsen erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 233 a der Abgabenordnung. Hiernach werden die zu verzinsenden Beträge zuvor auf den nächsten durch 50,00 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Verzinst werden nur volle Monate. Der Zinslauf beginnt jeweils 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Rückständige Gewerbesteuerbeträge

Bei verspäteter Zahlung der Gewerbesteuer sind nach den Bestimmungen der Abgabenordnung mit dem Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beträge Säumniszuschläge zu erheben. Ist eine Mahnung notwendig, so wird eine Mahngebühr in Höhe von mindestens 5,00 € festgesetzt. Der Steuerschuldner muss im Beitreibungsfalle die Kosten der Zwangsvollstreckung tragen.

SEPA-Lastschriftverfahren

Die Stadtkasse Wurzen bietet Ihnen zur Abwicklung Ihrer Zahlungen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an.

 Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung aus dem Gewerbesteuerbescheid. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Stadtverwaltung Wurzen

FB Kämmerei und komm. Vermögen

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Abgabenordnung

zurück